Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 2. April 2019 (MBl. NRW. S. 160).
Historisch:
Richtlinien für das Beschaffungswesen im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BeschaffRL – IM NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2003 - 53.33.10 (53.24.5.6)
Richtlinien
für das Beschaffungswesen im Geschäftsbereich
des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
(BeschaffRL – IM NRW)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 21.2.2003
- 53.33.10 (53.24.5.6)
1
Allgemeines
Diese Richtlinien regeln:
- die zentrale Beschaffung,
- die
regional konzentrierte Beschaffung und
- Dauerschuldverhältnisse
im Geschäftsbereich des
Innenministeriums NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Finanzministers,
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom
26.11.1998 H 4090 – 1 – IV A 3, in geänderter Fassung vom 10.02.2000 (SMBl. NW. 20021) – Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL -
(VHB-VOL).
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Zentrale Beschaffung
Im Geschäftsbereich des
Innenministeriums NRW sind Beschaffungen innerhalb jeder Dienststelle von einer
zentralen Vergabestelle, die innerhalb der Dienststelle organisatorisch von der
bedarfsanmeldenden Stelle und der titelverwaltenden Stelle zu trennen ist,
durchzuführen.
3
Regional konzentrierte Beschaffung bei den Bezirksregierungen
3.1
Zuständigkeiten
3.1.1
Der regional konzentrierten Beschaffung unterliegen alle der Dienst- oder
Fachaufsicht der Bezirksregierungen unterstehenden Dienststellen des Landes.
Den
Landesoberbehörden und den Einrichtungen aus dem Geschäftsbereich des
Innenministeriums bleibt es unbenommen, sich an der regional konzentrierten
Beschaffung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung zu beteiligen.
Entsprechendes gilt für andere Dienststellen und Einrichtungen des Landes,
soweit sie nicht von den eigenständigen Beschaffungsregelungen anderer Ressorts
erfasst werden.
3.1.2
Örtlich zuständig für die regional konzentrierte Beschaffung sind die
Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Dienststellen.
3.2
Art und Umfang
3.2.1
Die Bezirksregierungen führen im Rahmen der regional konzentrierten Beschaffung
für die nachstehenden Warengruppen Beschaffungen durch:
- Bürogeräte, einschließlich
Kopiersysteme,
- Büromaterial,
- Büromöbel,
- Verbrauchsmaterial,
einschließlich Kfz-Zubehör,
- Informationstechnik.
3.2.2
Zur Orientierung der Bedarfsstellen erstellen die Bezirksregierungen zu den
vorstehend genannten Warengruppen spezifische Beschaffungskataloge, die in das
Intranet des Landes NRW eingestellt werden. Das Nähere regeln die Vorschriften
über das Internetportal des Landes NRW.
3.2.3
Die Pflege obliegt der jeweils zuständigen Bezirksregierung.
Nicht im Beschaffungskatalog aufgeführte Artikel beschaffen die Dienststellen selbst.
3.2.4
Von der regional konzentrierten Beschaffung sind die im Artikelbestellkatalog der
Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW genannten, sowie alle sonstigen
polizeispezifischen Artikel ausgenommen.
3.3
Verfahren
3.3.1
Die Feststellung des Bedarfs, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware
sowie die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Dienststelle, die den
jeweiligen Bedarf anmeldet.
3.3.2
Die Bezirksregierungen regeln die Abfrage und Bündelung ihres Bedarfs sowie
des Bedarfs der nachgeordneten Dienststellen in eigener Zuständigkeit.
Sie führen die Vergabeverfahren eigenverantwortlich durch und legen die Art des
jeweiligen Vertragsverhältnisses fest.
3.3.3
Kleinstbeschaffungen bis zu einer Wertgrenze von 500,- € sind von der regional
konzentrierten Beschaffung ausgenommen. Darüber hinaus können die
Bezirksregierungen in begründeten Einzelfällen (z. B. dringende
Ersatzbeschaffungen) Ausnahmen von der regional konzentrierten Beschaffung
zulassen.
Dauerschuldverhältnisse
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist, der Bedarf an Leistungen durch den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen gedeckt werden.
Der Abschluss eines
solchen Vertrages ist in das Internetportal „Öffentliches Auftragswesen NRW“
einzustellen.
5
IT - Angebote zum Beschaffungswesen NRW
1
Das Land NRW verfügt über ein Internetportal zum öffentlichen Auftragswesen,
das sich in einen frei zugänglichen und einen internen, nur für
Landesdienststellen zugänglichen, passwortgeschützten Bereich gliedert. Dort
werden unter anderem die unter Ziff. 3.2.2 dieses Erlasses erwähnten
Beschaffungskataloge der Bezirksregierungen sowie sämtliche im Land bestehenden
Dauerschuldverhältnisse eingestellt.
6
Schlussbestimmungen
Meinen RdErl. v. 06.07.1989 – V B
4 –33.501 hebe ich hiermit auf.